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„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Vgl. Art. 2 II 1 Grundgesetz
Außerdem gilt:
„Der Betreiber von Medizinprodukten darf nur Personen, Betriebe und Einrichtungen beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzung und erforderliche Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Dienstleistung haben.“
Vgl. §4 MPBetreibV
Herstellerfirmen von Medizintechnik sind umfangreiche gesetzliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung auferlegt. Auch Betreiber, zum Beispiel Kliniken und Ärzte, unterliegen strengen Vorschriften. Sie werden jedoch vom Gesetzgeber, insbesondere in Fragen der Wartung von Medizintechnik, kaum unterstützt. Dass z.B. ein niedergelassener Arzt nicht unbedingt das nötige Ingenieurswissen aufbringt, um die Ausführungsqualität einer medizintechnischen Dienstleistung fachgerecht beurteilen zu können, gefährdet seine rechtliche Sicherheit zusätzlich.
Das RAL Gütezeichen Medizintechnik gewährleistet einen sicheren Qualitätsmaßstab, an dem Sie sich als Betreiber von Medizintechnik souverän orientieren können.
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