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Vereinssatzung der Gütegemeinschaft Medizintechnik
(Fassung vom Juli 2010)
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Gütegemeinschaft Medizintechnik e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten im Allgäu eingetragen.
1.2 Sitz und Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist 87448 Waltenhofen – Oberdorf. Als Gerichtsstand wird Kempten im Allgäu festgelegt.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Aufgabe
2.1 Der Verein hat den Zweck,
2.1.1 die Güte von medizintechnischen Dienstleistungen, medizintechnischem Vertrieb sowie der Ausbildung und Fortbildung in der Medizintechnik zu sichern und
2.1.2 Leistungen deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Medizintechnik zu kennzeichnen.
2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,
2.2.1 eine Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen zu schaffen,
2.2.2 zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer die Gütezeichensatzung einhalten,
2.2.3 Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Medizintechnik zu kennzeichnen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:
3.1.1 jeder Betrieb oder jede Einrichtung, die medizintechnische Dienstleistungen erbringen der Medizinprodukte vertreibt oder Aus- und/oder Fortbildungen im Bereich der Medizintechnik anbietet oder dies anstrebt,
3.1.2 jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.
3.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Medizintechnik e. V. zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, diese Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
3.3 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg nach Abschnitt 11 beschreiten. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 sind berechtigt, das Gütezeichen Medi-zintechnik zu erwerben.
4.2 Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.
4.3 Mitglieder sind verpflichtet,
4.3.1 den Vereinszweck zu fördern,
4.3.2 binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gem. Abschnitt 3.1.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,
4.3.3 die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten,
4.3.4 Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.
4.4 Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.
5 Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1 Austritt,
5.1.2 Ausschluss,
5.1.3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse,
5.1.4 Liquidation.
5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Ge-schäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Ge-schäftsführer zu richten.
5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
5.3.1 die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind,
5.3.2 ein Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt 4.3.2), nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen Medizintechnik beantragt,
5.3.3 der Antrag auf Verleihung des Gütezeichens endgültig abgelehnt ist,
5.3.4 das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird oder
5.3.5 das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der Gütegemeinschaft, Gütezei-chensatzung, Durchführungsbestimmungen, Güte- und Prüfbestimmungen oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat.
5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
5.5 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
5.6 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht
berührt.
6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind:
6.1.1 die Mitgliederversammlung,
6.1.2 der Vorstand,
6.1.3 der Güteausschuss,
6.1.4 der Geschäftsführer, falls nach Abschnitt 10.1 bestellt.
6.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.
6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienst-lich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.
7. Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch den Geschäftsführer einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vorher schriftlich zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
7.2 Sollten weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindes-tens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederver-sammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, diese Satzung nebst Gütezeichen-Satzung, Durchfüh-rungsbestimmungen oder Güte- und Prüfbestimmungen zu ändern oder den Verein auf-zulösen.
7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
7.4 Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen.
7.5 Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und Vertrete-nen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrit-telmehrheit der Anwesenden. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt.
7.6 Die Mitgliederversammlung
7.6.1 nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
7.6.2 wählt den Vorstand und den Güteausschuss,
7.6.3 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haus-haltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
7.6.4 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest,
7.6.5 beschließt über Satzungsänderungen,
7.6.6 trifft grundsätzliche Entscheidungen über Güte- und Prüfbestimmungen,
7.6.7 beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.
7.7 Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Ab-stimmung eine Frist setzen.
7.8 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von ei-nem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Nieder-schrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unter-zeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen.
8. Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Obmann des Güteausschusses und bis zu 8 Vorstandsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfa-cher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Abweichend hiervon beträgt die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder die an der Gründungsversammlung gewählt wurden in der ersten Amtszeit 6 Jahre. Wieder-wahl ist zulässig.
8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vor-sitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein in allen Belangen.
8.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Gü-teausschuss an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
8.5 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
8.6 In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
9 Güteausschuss
9.1 Der Güteausschuss besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Mit-gliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Außerdem gehören dem Güteausschuss der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an. Abweichend hiervon beträt die Amtsdauer des Güteausschusses die an der Gründungsversammlung gewählt wurde in der ersten Amtszeit 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
9.2 Dem Güteausschuss sollen neben Mitgliedern der Gütegemeinschaft sowohl der mit der Fremdüberwachung Beauftragte als auch neutrale Sachverständige, ggf. Behörden-vertreter, angehören.
9.3 Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschussmitglied. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Güteausschuss einen neuen Obmann. Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
9.4 Der Güteausschuss
9.4.1 erarbeitet Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind,
9.4.2 prüft Anträge auf Verleihung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft und schlägt entweder vor, dem Antragsteller das Gütezeichen zu verleihen, oder teilt ihm die Gründe für eine Zurückstellung mit,
9.4.3 überwacht Gütezeichenbenutzer daraufhin, dass sie die Gütezeichensatzung und die Durchführungsbestimmungen einhalten,
9.4.4 bestellt Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 8.4,
9.4.5 unterstützt den Vorstand.
9.5 Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. In Angelegenheiten des ei-genen Unternehmens ist ein Mitglied des Güteausschusses von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.
10 Geschäftsführer
10.1 Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.
10.2 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.
10.3 Befugnisse des Geschäftsführers bedürfen der vertraglichen Regelung durch den Vorstand des Vereins.
10.4. Sollte kein Geschäftsführer vom Vorstand bestellt sein, werden die Aufgaben durch den Vorstand im Sinne § 26 BGB übernommen.
11 Rechtsweg
11.1 Für Streitigkeiten die sich aus der Satzung der Gütegemeinschaft einschließlich Gütezeichensatzung, der Durchführungsbestimmungen und der Güte- und Prüfbestim-mungen oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, steht es den Parteien frei, eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht oder durch das Schiedsgericht zu wählen.
11.2 Wird von den Parteien einvernehmlich eine Entscheidung durch das Schiedsgericht begehrt, dann entscheidet dies endgültig über den Rechtsstreit und die Kosten des Ver-fahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
11.3 Unberücksichtigt hiervon bleiben die Anwaltskosten.
11.4 Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vor-schriften der ZPO, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
11.5 Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich binnen 2 Wochen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, dass auch der 2. Beisitzer benannt ist, über den Vorsitzer einigen. Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, dass der Geschäftsführer des Vereins das Landgericht Kempten bittet, den Vorsitzer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen 2 Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, ei-nen Beisitzer benannt hat.
11.6 Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.
12 Schlussbestimmungen
12.1 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand.
12.2 Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem der Gütesicherung bzw. Qualitätsförderung dienen-den Zweck zuzuführen.
12.3 Änderungen dieser Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind und nachdem sie im Vereinsregister eingetragen sind, in Kraft.
Weitere Informationen zur Gütegemeinschaft Medizintechnik e.V. erteilen wir Ihnen gern auf Ihre Anfrage.

